Widerklage: 1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30. April 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“ I. Am 2. Februar 2009 äusserte sich der Kläger gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden schriftlich dahingehend, dass der (erste) Leitschein vom 2. Dezember 2008 korrekt sei, da die eingeklagte Forderung den bei der Vermittlungsverhandlung diskutierten Betrag deutlich unterschreite und der beklagtische