F. Mit Klageantwort vom 26. Januar 2009 (Datum Poststempel) begehrte Y. die Abweisung der Klage und erhob Widerklage. Gemäss Widerklagebegehren sei X. zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, der vom Kreispräsidenten Rhäzüns am 2. Dezember 2008 ausgestellte Leitschein sei fehlerhaft. Das anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2008 zu Protokoll gegebene und vermittelte klägerische Rechtsbegehren (Ziff. 1) habe auf Bezahlung von Fr. 12'974.00 zuzüglich Zinsen gelautet. Etwas anderes sei nicht vermittelt worden. Es werde beantragt, den Leitschein an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen.