D. Am 2. Dezember 2008 stellte der Kreispräsident Rhäzüns den Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus: „Klägerische Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 6'929.00 zuzüglich 5% Zins ab 13.05.2008 zu bezahlen. 2. Die Widerklage sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. Beklagtisches Rechtsbegehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Widerklage: 1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30. April 2008 zu bezahlen.