C. Mit Schreiben vom 24. November 2008 machte der Kreispräsident Rhäzüns den Kläger darauf aufmerksam, dass die in Art. 72 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) vorgesehene Frist von 3 Monaten zur Offenhaltung eines Protokolls verstrichen sei und bat um Mitteilung, ob der Leitschein ausgestellt oder die Klage abgeschrieben werden solle. Am 25. November 2008 teilte der Kläger dem Kreispräsidenten mit, dass die Gegenpartei auf die Vergleichsverhandlungen nicht eingestiegen sei. Der Leitschein solle daher mit einem (präzisierten) Forderungsbetrag von Fr. 6'929.-- ausgestellt werden.