hat sich ergeben: A. Mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008 machte X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, Y., Hotel A., beim Kreispräsidenten Rhäzüns anhängig. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2008 begehrte der Kläger einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen an. Da keine Einigung zustande kam, vereinbarten die Parteien, das Protokoll offen zu lassen. B. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 unterbreitete der Kläger der Gegenpartei einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Forderungsbetrag auf Fr. 6'929.96 belaufen.