{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-20_2009-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_20", "Checksum": "a30c460de6bb6ff2216e2cf9ff87a6fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.06.2009 ZK2 2009 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Es ist jedoch\nletztlich nicht Sache der Beschwerdeinstanz, sondern des Bezirksgerichtsausschusses, darüber zu befinden.\n\n5. a) Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und es ist\nfestzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.\n\nIn seinem Rechtsbegehren verlangt der Beschwerdeführer die Entscheidung der\nBeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners, so dass nachfolgend noch über diesen Punkt zu befinden ist.\n\nb) Der vorliegenden Auseinandersetzung über die sachliche Zuständigkeit des\nSpruchkörpers liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit unter Fr. 30'000.00 zugrunde,\nso dass den Parteien keine Gerichtskosten auferlegt werden können (Art. 343 Abs.\n2 und 3 OR). Damit stellt sich die Frage, ob diese dem Kanton Graubünden oder\ndem Bezirk Imboden zu überbinden sind. Des Weiteren stellt sich die Frage, wer für\ndie ausseramtliche Entschädigung aufzukommen hat.\n\nc) Art. 37 Abs. 2 ZPO schreibt vor, dass Gerichtskosten, die keine Partei veranlasst hat, in der Regel auf die Gerichtskasse genommen werden. Nach der in PKG\n2004 Nr. 11 publizierten Praxisänderung des Kantonsgerichtsausschusses bildet\ndiese Bestimmung auch eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise der\nVorinstanz zu überbinden. Dies gilt auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten unter\nFr. 30'000.00 für die dadurch entstandenen Gerichtskosten (vgl. ZK2 09 9 E. 5.2).\nDabei liegt ein Ausnahmefall dann vor, wenn die verursachten Kosten auf ein krasses Fehlverhalten der Vorinstanz zurückzuführen sind. Dem steht die Überlegung\nzugrunde, dass diesfalls entsprechend dem Verursacherprinzip derjenige mit den\nKosten zu belegen ist, der sie durch sein Verhalten unnötigerweise verursacht hat.\n\nAus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund eines krassen Verfahrensfehlers des Bezirksgerichtpräsidenten notwendig\nwurde. Es rechtfertigt sich daher, die gerichtlichen und ausseramtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens dem Bezirk Imboden aufzuerlegen. Hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung rechtfertigt sich dies umso mehr, als der Beschwerdegegner sich nicht hat vernehmen lassen und demzufolge auch keinen Antrag gestellt\n\nSeite 8 — 10\nhat. Es wäre daher höchst unbillig, wenn er trotzdem verpflichtet würde, die Gegenpartei für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen.\n\nSeite 9 — 10\nDemnach erkennt die II. Zivilkammer:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es wird\nfestgestellt, dass die angefochtene Verfügung nichtig ist.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des\nBezirks Imboden, der zudem den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr.\n1'400.-- zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen\nWeise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die\nweiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}