{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-20_2009-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_20", "Checksum": "a30c460de6bb6ff2216e2cf9ff87a6fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.06.2009 ZK2 2009 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dezember 2008 unter dem klägerischen Rechtsbegehren genannte Forderungsbetrag von Fr. 6'929.00 sei massgebend und erachtet\ndaher den Bezirksgerichtsausschuss als zuständigen Spruchkörper. Demgegenüber vertritt der Beschwerdegegner die Meinung, das Bezirksgericht sei zuständig.\nEr stützt sich dabei auf den seiner Auffassung nach korrekten (zweiten) Leitschein\nvom 28. Januar 2009, welcher einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.00 umfasst.\n\n3. Ist unter den Parteien strittig, ob das Bezirksgericht oder der Bezirksgerichtsausschuss für die Beurteilung der Klage zuständig ist, stellt sich vorab die Frage,\nwer hierüber zu entscheiden hat.\n\na) Nach Art. 93 Abs. 1 ZPO kann der Gerichtspräsident in jedem Stadium des\nVerfahrens, nötigenfalls nach der Erhebung der erforderlichen Beweise, eine Gerichtsverhandlung ansetzen, an welcher über die Prozessvoraussetzungen entschieden wird. Grundsätzlich räumt Art. 93 ZPO als sogenannte Kann-Vorschrift\ndem Gerichtspräsidenten einen erheblichen Ermessensspielraum ein, ob und wann\ner eine strittige Prozessvoraussetzung dem Gericht zur vorfrageweisen Entscheidung unterbreitet (PKG 2002 Nr. 18 E. 3b). Unterbreitet er die Zuständigkeitsfrage\nnicht vorfrageweise dem Gericht, so urteilt dieses im Rahmen der Hauptverhandlung (Art. 107 Abs. 2 ZPO). In jedem Fall entscheidet der angerufene Richter bzw.\ndas angerufene Gericht selbst über seine Zuständigkeit; er/es hat die sogenannte\nKompetenz-Kompetenz (PKG 2004 Nr. 6 E. 3d).\n\nb) Vorliegend prosequierte X. eine Klage an den Bezirksgerichtsausschuss Imboden. Der Beklagte erhob in der Klageantwort und Stellungnahme sodann den Einwand, nicht der Bezirksgerichtsausschuss, sondern das Bezirksgericht sei sachlich\nzuständig. Über diese Unzuständigkeitseinrede hat nach den eben gemachten Ausführungen der Bezirksgerichtsausschuss zu befinden. Die Kompetenz, über seine\nZuständigkeit zu entscheiden, kommt ausschliesslich dem angerufenen Spruchkörper zu. Der Bezirksgerichtspräsident war folglich nicht berechtigt, zu entscheiden,\nob in der strittigen Sache der Ausschuss oder das Gericht zuständig ist. Daran ändert auch Art. 93 Abs. 4 ZPO nichts. Danach werden, wenn eine andere Abteilung\ndes angerufenen Gerichts, dessen Präsident oder der Kreispräsident für zuständig\nerklärt wird, die Akten zur weiteren Behandlung an diese Instanz überwiesen. Schon\naus dem Wortlaut ergibt sich, dass diese Gesetzesbestimmung erst zur Anwendung\ngelangt, wenn über die Zuständigkeit entschieden ist. Dem Gerichtspräsidenten als\ninstruierenden Richter steht es somit auch nach dieser Bestimmung nicht zu, von\n\nSeite 6 — 10\nsich aus die Sache dem seiner Auffassung nach zuständigen Spruchkörper zu überweisen.\n\n4. a) Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich\noder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die\nAnnahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen\nvorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129 I 361, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).\n\nb) Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit sind grundsätzlich zwingender Natur und daher von Amtes wegen zu prüfen (Vogel/Spühler/Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 131 Rz. 105). Nach Rechtsprechung und Lehre stellt die sachliche Unzuständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit grundsätzlich einen Nichtigkeitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt\nzu, oder der Schluss auf Nichtigkeit würde sich nicht mit der Rechtssicherheit vertragen (BGE 129 I 361, E. 2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, S. 16 Ziff. 3 mit zahlreichen Hinweisen). Dieselbe Regelung kennt im Übrigen auch das öffentliche Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, S. 201\nRz. 956 ff.)\n\nc) Wie bereits dargelegt, kommt dem Bezirksgerichtspräsidenten keine allgemeine Entscheidungsgewalt betreffend Zuständigkeitsfragen zu, vielmehr ist seine\nUnzuständigkeit aufgrund von Art. 93 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 2 ZPO offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar. Indem er dennoch die Zuständigkeitsfrage vorab selbst entschied, leidet seine Verfügung an einem schweren Mangel.\nDa auch die Rechtssicherheit nicht tangiert wird, ist die Verfügung als nichtig zu\nbetrachten. Dies hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung von Anfang an\nkeine Rechtswirkungen entfalten konnte. Der Bezirksgerichtspräsident wird - nach\nEintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils - die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss zur Beurteilung zu überweisen haben. Letzterer wird bei seiner Beurteilung in Anwendung von Art. 74 ZPO die Rechtsprechung zu beachten haben, wonach ein Leitschein dem Kreispräsidenten nur beim Vorliegen formeller Fehler zu\nretournieren ist oder ausnahmsweise bei offensichtlichen, klar erkennbaren Versehen materieller Natur (PKG 1957 Nr. 27, PKG 1960 Nr. 7, PKG 1995 Nr. 12 E. 5).\n\n"}