{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-20_2009-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_20", "Checksum": "a30c460de6bb6ff2216e2cf9ff87a6fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.06.2009 ZK2 2009 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Februar 2009, womit er beantragte, den (zweiten) Leitschein vom 28.\nJanuar 2009 aus dem Recht zu weisen.\n\nJ. Der Beklagte beantragte in seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2009, der\nLeitschein vom 28. Januar 2009 sei bei den Akten zu behalten und jener vom 2.\nDezember 2008 aus dem Recht zu weisen. Es sei über eine Forderungssumme von\nFr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen ab dem 13. Mai 2008 vermittelt worden. Eine andere\nStreitsumme sei nie vermittelt worden. Korrespondenzen zwischen Anwälten würden daran nichts ändern.\n\nK. Am 3. April 2009, mitgeteilt am 6. April 2009, verfügte der Bezirksgerichtspräsident Imboden was folgt:\n„1. Die Akten werden zur weiteren Behandlung an das Bezirksgericht Imboden überwiesen.\n2. Die Kosten werden auf das Verfahren vor Bezirksgericht Imboden übertragen.\n3. (Mitteilung).“\n\nDen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der (zweite) Leitschein vom 28. Januar 2009 die Gegenstand der Vermittlungsverhandlung gewesene Forderung von\nFr. 12'974.-- enthält und dieser Leitschein denjenigen vom 2. Dezember 2008 ersetzt. Demnach liege der Streitwert gemäss Leitschein über Fr. 8'000.--, so dass die\nZuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses Imboden nicht mehr gegeben sei.\n\nL. Dagegen erhob X. am 14. April 2009 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden mit den Begehren:\n„1. Es seien der Leitschein des Kreispräsidenten Rhäzüns vom 28. Januar\n2009 als ungültig zu erklären, die Verfügung des Bezirksgerichts-präsidi-\nums Imboden vom 3. April 2009 aufzuheben sowie der Bezirksgerichtsausschuss Imboden für die mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008\ngegen den Beschwerdegegner anhängig gemachte arbeitsrechtliche\nKlage gemäss Art. 18 ZPO als zuständig zu erklären.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerde-geg-\nners.“\n\nBegründend wurde unter anderem ausgeführt, der Leitschein dürfe nicht ein Rechtsbegehren enthalten, welches die vermittelte Forderung übersteige. Eine Reduktion\ndes Rechtsbegehrens sei aber in Berücksichtigung der Dispositionsmaxime als\nzulässig zu erachten, da der Kläger bestimme, in welchem Umfang er seine Rechte\neinklage. Es würde dem Sinn und Zweck der Vermittlung widersprechen, wenn be-\n\nSeite 4 — 10\nreits das zu Beginn der Aussöhnungsverhandlung geäusserte Rechtsbegehren in\nden Leitschein aufgenommen werden müsste. Eine Vermittlungsverhandlung würde\ndann gar keinen Sinn mehr machen, weil eine teilweise Anerkennung der Position\nder Gegenpartei von vornherein ausgeschlossen wäre. Auch aufgrund der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Protokoll offen gelassen wurde, um weitere Abklärungen zu tätigen und gestützt darauf Vergleichsgespräche zu führen, müsse es\nzulässig sein, vor dem Schliessen des Protokolls und vor der Ausstellung des Leitscheins das Rechtsbegehren noch zu reduzieren. Mit Schreiben vom 29. Oktober\n2008 sei dem Beklagen mitgeteilt worden, dass die ursprüngliche Forderung auf\nnetto Fr. 6'926.-- reduziert werde. Die Reduktion des Rechtsbegehrens habe für den\nBeschwerdegegner denn auch keine nachteiligen Folgen. Indem das Bezirksgerichtspräsidium Imboden mit der angefochtenen Verfügung den Leitschein vom 28.\nJanuar 2009 zugelassen und die Zuständigkeit des Bezirksgerichtsausschusses\nverneint habe, habe es Art. 18 ZPO verletzt.\n\nM. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 verzichtete das Bezirksgericht Imboden unter Erstattung sämtlicher Akten auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nN. Von Y. ging innert Frist keine Vernehmlassung ein.\n\nDie II. Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Entscheide betreffend die Zuständigkeit können in jedem Fall mittels Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (Art. 93 Abs. 2 und Art. 232\nZiff. 1 ZPO; PKG 2002 Nr. 18 E. 1). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides\nbeim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 233 Abs. 1 ZPO). In\nder Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Änderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 Abs. 2 ZPO). Diesen\nAnforderungen vermag die vorliegende Beschwerde zu genügen. Auf die frist- und\nformgerecht eingereichte Beschwerde von X. ist daher einzutreten.\n\n2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Frage, welcher Spruchkörper für die Behandlung der Forderungsklage zuständig ist. Gemäss Art. 18 ZPO\nbeurteilt der Bezirksgerichtausschuss vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrag\nvon über Fr. 5'000.-- bis Fr. 8'000.--. Die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung\nvon vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrag von über Fr. 8'000.-- liegt\n\n"}