{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-06-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-20_2009-06-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097679e66927af235546af235167ca58c7ca72a3b3603508043101c65074bab8079aedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_20", "Checksum": "a30c460de6bb6ff2216e2cf9ff87a6fc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 02.06.2009 ZK2 2009 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 02.06.2009 ZK2 2009 20\nRegeste:\nsachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers (arbeitsrechtliche Streitigkeit) | Beschwerde Prozessrecht ZPO/GR 232/1-8 und Prozessbeschwerde ZPO/GR 237\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 02. Juni 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nZK2 09 20\n\nUrteil\nII. Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterIn Hubert und Michael Dürst\nAktuarin ad hoc Thoma\n__________________\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes X., Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG\nAndrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 3. April 2009, mitgeteilt\nam 6. April 2009, in Sachen Y., Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten durch\nRechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen, Tgesa Viglia, 7458 Mon,\n\nbetreffend sachliche Zuständigkeit des Spruchkörpers (arbeitsrechtliche Streitigkeit),\n\nhat sich ergeben:\nA. Mit Vermittlungsbegehren vom 2. Juni 2008 machte X. eine arbeitsrechtliche\nKlage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, Y., Hotel A., beim Kreispräsidenten\nRhäzüns anhängig. Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 30. Juni 2008 begehrte der Kläger einen Forderungsbetrag von Fr. 12'974.-- zuzüglich Zinsen an.\nDa keine Einigung zustande kam, vereinbarten die Parteien, das Protokoll offen zu\nlassen.\n\nB. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 unterbreitete der Kläger der Gegenpartei einen Vergleichsvorschlag. Danach sollte sich der Forderungsbetrag auf Fr.\n6'929.96 belaufen.\n\nC. Mit Schreiben vom 24. November 2008 machte der Kreispräsident Rhäzüns\nden Kläger darauf aufmerksam, dass die in Art. 72 der Zivilprozessordnung des\nKantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) vorgesehene Frist von 3 Monaten zur Offenhaltung eines Protokolls verstrichen sei und bat um Mitteilung, ob der Leitschein\nausgestellt oder die Klage abgeschrieben werden solle.\n\nAm 25. November 2008 teilte der Kläger dem Kreispräsidenten mit, dass die Gegenpartei auf die Vergleichsverhandlungen nicht eingestiegen sei. Der Leitschein\nsolle daher mit einem (präzisierten) Forderungsbetrag von Fr. 6'929.-- ausgestellt\nwerden.\n\nD. Am 2. Dezember 2008 stellte der Kreispräsident Rhäzüns den Leitschein mit\nfolgenden Rechtsbegehren aus:\n„Klägerische Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 6'929.00 zuzüglich 5% Zins ab 13.05.2008 zu bezahlen.\n2. Die Widerklage sei abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\nWiderklage:\n1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30.\nApril 2008 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“\n\nSeite 2 — 10\nE. Mit Prozesseingabe vom 12. Dezember 2008 prosequierte X. die Klage an\nden Bezirksgerichtsausschuss Imboden. Er begehrte die Bezahlung von Fr. 6'929.--\nzuzüglich Zinsen sowie die Abweisung einer allfälligen Widerklage.\n\nF. Mit Klageantwort vom 26. Januar 2009 (Datum Poststempel) begehrte Y. die\nAbweisung der Klage und erhob Widerklage. Gemäss Widerklagebegehren sei X.\nzu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In formeller Hinsicht\nwurde vorgebracht, der vom Kreispräsidenten Rhäzüns am 2. Dezember 2008 ausgestellte Leitschein sei fehlerhaft. Das anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom\n30. Juni 2008 zu Protokoll gegebene und vermittelte klägerische Rechtsbegehren\n(Ziff. 1) habe auf Bezahlung von Fr. 12'974.00 zuzüglich Zinsen gelautet. Etwas\nanderes sei nicht vermittelt worden. Es werde beantragt, den Leitschein an den\nKreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen.\n\nG. Am 28. Januar 2009 übermittelte der Bezirksgerichtspräsident Imboden dem\nKreispräsidenten Rhäzüns einen Auszug aus der Prozessantwort vom 26. Januar\n2009 sowie eine Kopie des Leitscheins vom 2. Dezember 2008 und forderte ihn auf,\nfür den Fall, dass die Ausführungen in der Prozessantwort zutreffend seien, einen\nüberarbeiteten Leitschein auszustellen.\n\nH. In der Folge stellte der Kreispräsident Rhäzüns am 28. Januar 2009 einen\nneuen Leitschein mit folgenden Rechtsbegehren aus:\n„Klägerische Rechtsbegehren:\n1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger netto CHF 12'974.00 zuzüglich 5% Zins ab 13.05.2008 zu bezahlen.\n2. Die Widerklage sei abzuweisen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten.\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n1. Die Klage sei abzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.\nWiderklage:\n1. X. sei zu verpflichten, Y. Fr. 845.-- zzgl. Zins von 5% auf Fr. 845.-- ab 30.\nApril 2008 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X..“\n\nI. Am 2. Februar 2009 äusserte sich der Kläger gegenüber dem Bezirksgerichtspräsidenten Imboden schriftlich dahingehend, dass der (erste) Leitschein vom\n2. Dezember 2008 korrekt sei, da die eingeklagte Forderung den bei der Vermittlungsverhandlung diskutierten Betrag deutlich unterschreite und der beklagtische\n\n"}