3. Z. und X. werden überdies verpflichtet, Y. für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'756.-- zu bezahlen, die Mehrwertsteuer eingeschlossen. 4. a) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von Z. und X. werden gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Gemeinde B. in Rechnung gestellt. b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe bleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.