Seite 10 — 12 Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde F. in Anspruch nehmen kann (vgl. ERZ 09 33). Seite 11 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, insgesamt somit Fr. 4'208.--, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von Z. und X..