b) Da die Berufungskläger mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Weiterzugsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr. 4’000.-- festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--, vollumfänglich und unter solidarischer Haftung zu ihren Lasten. Ausserdem werden sie solidarisch verpflichtet, der Gegenpartei für das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen.