5.a) Vor erster Instanz sind die Kläger mit ihren Begehren überwiegend gescheitert, weshalb ihnen 9/10 der Verfahrenskosten überbunden und sie überdies verpflichtet wurden, Y. mit Fr. 4'765.45 ausseramtlich zu entschädigen. Dies ist nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden. Vor Kantonsgericht wurde denn auch gar nicht erst geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kos- ten- und Entschädigungsregelung selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im Wesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden habe.