Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Vermieterin den Vertrag unter Einhaltung einer 5-monatigen statt, wie vertraglich vereinbart, einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgelöst hat. Sie hat somit den Mietern von Anfang an mehr Zeit für die Suche eines Ersatzobjektes eingeräumt (vgl. Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 272 OR). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vermieterin ihre Verkaufsabsichten und eine mögliche Kündigung bereits mit Schreiben vom 26. November 2006 (Editionsakten) vorankündigte.