4. Die Vorinstanz hat in teilweiser Gutheissung der Klage das Mietverhältnis bis zum 30. September 2009 erstreckt. Die Berufungskläger verlangen mit ihrem Eventualbegehren eine weitere Erstreckung bis zum 30. Juni 2014 für den Fall, dass die Kündigung nicht entsprechend dem Hauptantrag wegen Ungültigkeit aufgehoben werde. Die Vorinstanz hat übersehen, dass auch für die Einreichung eines Ersteckungsbegehrens gemäss Art. 273 Abs. 2 lit. b OR eine 30-tägige Frist einzuhalten ist. Deren Einhaltung wurde vorliegend ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Nichteinhaltung dieser Verwirkungsfrist hätte von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen.