D., Sozialarbeiterin, und X. stattgefunden habe (kB 14 und Editionsakten). Anlässlich dieses Treffens habe sie noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Haus verkauft werde. Die Verkaufsabsichten ergeben sich schliesslich auch aus einem Schreiben von Y. an X. und Z. vom 26. November 2006 sowie einem solchen von E. an X. vom 16. April 2007 (vgl. Editionsakten). Somit steht fest, dass auch die Kündigungen vom 17. April 2007 wegen des beabsichtigten Hausverkaufs ausgesprochen wurden und nicht von Vergeltungskündigungen ausgegangen werden darf.