Diesbezüglich haben sich die Parteien zumindest teilweise auf eine Verrechnung mit ausstehenden Mietzinsen geeinigt (vgl. Editionsakten Schlichtungsstelle). Kommt hinzu, dass dem bereits erwähnten Schreiben von E. vom 20. April 2007 an D. entnommen werden kann, dass X. am Vortag darüber informiert worden war, dass das Haus nun zum Verkauf ausgeschrieben werde (vgl. Editionsakten). Dies entspricht genau dem Zeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Kündigungen. Sodann ist einem Schreiben vom 3. Juni 2007 von E., ehemalige Beiständin der Berufungsbeklagten, an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Hinterrhein zu entnehmen, dass am 31. Januar 2007 eine Aussprache zwischen ihr,