Soweit bereits früher Differenzen über auszuführende Instandstellungsarbeiten bestanden, so liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, die deswegen die Annahme einer Vergeltungskündigung rechtfertigen liessen. Bei den nachgewiesenermassen von den Mietern vorgenommenen Reparaturen handelt es sich um geringfügige Arbeiten. Diesbezüglich haben sich die Parteien zumindest teilweise auf eine Verrechnung mit ausstehenden Mietzinsen geeinigt (vgl. Editionsakten Schlichtungsstelle).