b) Die Berufungskläger stützen sich sodann auf Art. 271a Abs. 1 lit. a OR und machen geltend, es handle sich um eine Vergeltungskündigung, weil die Mieter auf eine Entschädigung für von ihnen erbrachte Investitionen im Mietobjekt bestanden hätten. Der Hausverkauf sei nur bei der früheren Kündigung vom 22. Mai 2006 als Grund angegeben worden. Auch dieses Argument greift nicht. Soweit bereits früher Differenzen über auszuführende Instandstellungsarbeiten bestanden, so liegen keine genügenden Anhaltspunkte vor, die deswegen die Annahme einer Vergeltungskündigung rechtfertigen liessen.