Während bei der Kündigung vom 22. Mai 2006 noch der Hausverkauf im Mittelpunkt gestanden hätte, sei die Kündigung vom 17. April 2007 wegen „zu Unrecht reklamierten Zahlungsrückständen“ ausgesprochen worden. Abgesehen davon, dass – wie nachstehend zu zeigen sein wird - auch die Kündigung vom 17. April 2007 wegen des beabsichtigten Hausverkaufs erfolgt ist, spielt der Kündigungsgrund bei der von der Praxis anerkannten Ausnahme von der Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 und 3 OR keine Rolle. Entscheidend ist, wie bereits erwähnt, dass die vorausgegangene Kündigung wegen eines Fehlers mit Bagatellcharakter ihre Wir-