Massgebend ist, dass dem Entscheid ein blosser Formfehler mit Bagatellcharakter zugrunde lag. Schliesslich kann auch der Argumentation der Berufungskläger nicht gefolgt werden, wonach die Sperrfrist vorliegend doch ausgelöst worden sei, weil die Motive für die beiden fraglichen Kündigungen sich wesentlich unterschieden hätten. Während bei der Kündigung vom 22. Mai 2006 noch der Hausverkauf im Mittelpunkt gestanden hätte, sei die Kündigung vom 17. April 2007 wegen „zu Unrecht reklamierten Zahlungsrückständen“ ausgesprochen worden.