Die Auslösung einer dreijährigen Kündigungssperrfrist wäre in solchen Fällen nicht gerechtfertigt. Richtig ist in diesem Zusammenhang die von der Vorinstanz geäusserte Ansicht, wonach es belanglos sei, ob die Schlichtungsstelle in ihrem Entscheid vom 8. August 2006 die Kündigung vom 22. Mai 2007 als ungültig bezeichnete oder diese als nichtig hätte qualifizieren müssen. Massgebend ist, dass dem Entscheid ein blosser Formfehler mit Bagatellcharakter zugrunde lag.