, Zürich 2002, S. 543). Vorliegend hat es die Vermieterin unterlassen, die Kündigung vom 22. Mai 2006 an beide Mieter je separat zuzustellen. Dabei handelt es sich um einen Formfehler mit Bagatellcharakter im Sinne der eben zitierten Lehre und Rechtsprechung. Unter diesen Umständen durfte die Beklagte die Kündigung nochmals aussprechen. Die Auslösung einer dreijährigen Kündigungssperrfrist wäre in solchen Fällen nicht gerechtfertigt.