Die Kündigungen vom 17. April 2007 seien darum infolge Ungültigkeit aufzuheben. Die Berufungskläger übersehen bei ihrer Argumentation, dass eine Kündigung nach Abschluss eines Verfahrens dann möglich ist, wenn eine vorausgegangene Kündigung wegen eines Fehlers mit Bagatellcharakter (meist wegen eines Formfehlers) sich als nichtig erwiesen hat (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 27 zu Art 271/271a OR mit weiteren Hinweisen). In der Praxis wird die Wiederholung einer formnichtigen Kündigung zugelassen (Lachat/Stoll, Brunner, Mietrecht für die Praxis, 5. Aufl., Zürich 2002, S. 543).