Seite 7 — 12 a) Die Berufungskläger machen in der Hauptsache geltend, das Mietverhältnis sei bereits einmal am 22. Mai 2006 gekündigt worden. Die Schlichtungsbehörde habe mit Entscheid vom 8. August 2006 diese Kündigung für ungültig erklärt. Dies habe einen dreijährigen Kündigungsschutz im Sinne von Art. 271a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 und 3 OR ausgelöst.