Dabei sagte X. aus, die Kündigungen seien per eingeschriebener Sendung zugestellt worden. Sie nehme die Post normalerweise immer gleich entgegen. Einen Beleg für den Nachweis des Empfangsdatums legten die Berufungskläger nicht vor. Entgegen der Ansicht der Berufungskläger wäre es aber an ihnen gelegen, die notwendigen Belege dem Gericht einzureichen, um die Einhaltung der Verwirkungsfrist zu beweisen. d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Berufungskläger die Einhaltung der 30-tägigen Anfechtungsfrist der Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde nicht nachgewiesen haben. Sie haben die Folge der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Berufung abzuweisen ist.