Die Parteien sind weder von der Beweisführungspflicht befreit noch wird die Beweislastverteilung verändert. Das Gericht hat lediglich, aber immerhin, eine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (SVIT-Kommentar, Das Schweizerische Mietrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Art. 274d OR N 19a). Vorliegend ist die Vorinstanz dieser Pflicht nachgekommen, indem sie die Berufungskläger zum fraglichen Thema anlässlich der Hauptverhandlung befragt hat (vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Dabei sagte X. aus, die Kündigungen seien per eingeschriebener Sendung zugestellt worden.