Die Parteien haben alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorzulegen. Die Bestimmung statuiert den Grundsatz der sozialen Untersuchungsmaxime, respektive eine gemilderte Verhandlungsmaxime, nicht aber eine Offizialmaxime im umfassenden Sinne (BGE 125 III 231 E. 4.a). Auch im Rahmen des Verfahrens um einen mietrechtlichen Anspruch bleibt es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Die Parteien sind weder von der Beweisführungspflicht befreit noch wird die Beweislastverteilung verändert.