Die Berufungskläger rügen sodann, sowohl die Schlichtungsbehörde als auch die Vorinstanz hätten – falls die Anfechtung tatsächlich verspätet erfolgt wäre – ihre Pflicht verletzt, indem sie gar nicht respektive verspätet die Rechtzeitigkeit der Anfechtungen von Amtes wegen überprüft hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Art. 274 d Abs. 3 OR schreibt vor, dass Schlichtungsbehörde und Richter den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und die Beweise nach freiem Ermessen würdigen. Die Parteien haben alle für die Beurteilung des Streitfalls notwendigen Unterlagen vorzulegen.