Seite 6 — 12 Dieser Vorwurf zielt ins Leere, zumal es sich bei den in Art. 273 OR genannten Fristen um Verwirkungsfristen des Bundesrechts handelt, deren Einhaltung von Amtes wegen und auch ohne entsprechende Parteivorbringen zu prüfen sind (vgl. Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 273 OR).