Die Schreiben schliessen aber auch eine frühere Kündigung keineswegs aus. Namentlich ist durchaus möglich, dass die Kündigungen am 19. April 2007 versandt und tags darauf in Empfang genommen wurden, womit die Anfechtungsfrist nicht eingehalten wäre. Demnach bleibt es letztlich bei der von den Berufungsklägern zu vertretenden Beweislosigkeit. c) Die Berufungskläger werfen Y. vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt reklamiert, die Anfechtungen seien zu spät erfolgt. Dies obwohl sie anfänglich von einem vollamtlich tätigen Beistand und später von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei.