Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Anfechtung verspätet, falls die Kündigungen am 18. April 2008 zugestellt worden sind. Sind die Kündigungen erst innerhalb der siebentätigen Abholfrist entgegengenommen worden, so wäre die Anfechtung - je nach Abholtag - gerade noch rechtzeitig. Die Beweislast obliegt nach dem oben Ausgeführten den Mietern. Es wäre somit an ihnen gelegen, das Zustellcouvert als Beweismittel für das Zustelldatum aufzubewahren und dem Gericht einzureichen. Da vorliegend weder das Versanddatum noch das Empfangsdatum der Kündigungen nachgewiesen wurde, steht nicht fest, ob die Frist von Art. 273 OR eingehalten wurde. Daran ändert auch der Hinweis der