273 OR sind dies der Tag, an dem die Kündigung in Empfang genommen wurde und jener, an welchem das Begehren um Anfechtung der Kündigung respektive Erstreckung des Mietverhältnisses gestellt wurde. Für die Empfangnahme der Kündigung gilt die eingeschränkte Empfangstheorie mit Zustellfiktion nach Ablauf der 7- tägigen Abholfrist bei eingeschriebener Post (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 3a zu Art. 373 OR).