Seite 5 — 12 rung beinhaltet einerseits den Tag des Fristbeginns, andererseits jenen der Rechtsausübung (BGE 118 II 142 E. 3a; Kummer, Berner Kommentar, Band I, 1. Abteilung, Einleitung, Bern 1966, N 151 zu Art. 8 ZGB). Für die Einhaltung der Fristen nach Art. 273 OR sind dies der Tag, an dem die Kündigung in Empfang genommen wurde und jener, an welchem das Begehren um Anfechtung der Kündigung respektive Erstreckung des Mietverhältnisses gestellt wurde.