273 Abs. 1 OR). Will der Mieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren der Schlichtungsbehörde einreichen, bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Bei den in Art. 273 OR genannten Fristen handelt es sich um prozessuale Verwirkungsfristen des Bundesrechts, die von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu beachten sind und weder verlängert noch wiederhergestellt werden können (Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art.