Im ersten Fall sei die Anfechtung, mit Poststempel vom 22. Mai 2007, verspätet, im letzten Fall - je nach Abholtag - gerade noch rechtzeitig. In Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kläger die Rechtzeitigkeit der Kündigungsanfechtung und damit auch die tatsächliche Entgegennahme der Kündigungen zu beweisen, oder aber die Folge der Beweislosigkeit zu tragen haben. Schliesslich kam das Bezirksgericht Hinterrhein zum Schluss, dass die Anfechtung der Kündigungen verspätet erfolgt sei.