2.a) Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die Kündigungen vom 17. April 2007 fristgerecht angefochten worden sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erwogen, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Kündigungsschreiben schon am Tag nach der Datierung der Kündigung, am 18. April 2007, oder innerhalb der siebentätigen Abholfrist tatsächlich entgegengenommen worden seien. Im ersten Fall sei die Anfechtung, mit Poststempel vom 22. Mai 2007, verspätet, im letzten Fall - je nach Abholtag - gerade noch rechtzeitig.