K. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts fällte am 24. März 2009 ein Urteil in dieser Angelegenheit und teilte dieses den Parteien am 3. April 2009 mit Kurzbegründung (Art. 121 Abs. 2 ZPO) mit. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 liessen X. und Z. eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids beantragen. Auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der Rechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.