I. Mit Beweisverfügung vom 9. Februar 2009 lehnte der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Durchführung eines Augenscheins ab. Der Antrag betreffend Edition wurde - da die mit der Berufungserklärung zur Edition verlangten Akten sich bereits bei den Verfahrensakten befanden - als gegenstandslos abgeschrieben.