b) Edition aus Händen der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein, B.: sämtliche Akten in den beiden Verfahren Anfechtung Kündigung und Mietersteckung (Verhandlung 25.09.07) und Anfechtung Kündigung (Verhandlung 26.07.06), soweit sie sich nicht (mehr) bei den Verfahrensakten befinden. 4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu lasten der Beklagten.“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2009 auf eine Vernehmlassung.