H. Dagegen liessen X. und Z. am 30. Dezember 2008 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Sie beantragen: „1. Das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als das die Klage der Berufungskläger nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde und es sei die Kündigung vom 17.04.2007 infolge Ungültigkeit aufzuheben unter gleichzeitiger Feststellung, dass das Mietverhältnis unter den Parteien betreffend das 7-Zimmer-Haus an der A. in B. gemäss Vertrag vom 15.07.2005 weiter andauert.