gehen zu 9/10, nämlich Fr. 5'102.00 zu Lasten der Kläger und zu 1/10, nämlich Fr. 566.90 zu Lasten der Beklagten. Die Auslagen werden unter Vorbehalt der Rückforderung der die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung tragenden Gemeinde B. (für die Kläger) und der Gemeinde F. (für die Beklagte) in Rechnung gestellt. Die Kläger haben die Beklagte mit Fr. 4'765.45 ausseramtlich zu entschädigen. Die Parteivertreter haben dem Gericht bis am 15. Januar 2000 ihre tarifgemässen Honorarnoten einzureichen (Art. 47 Abs. 4 ZPO). 3. (Mitteilung)“