Seite 2 — 12 „1. Die Kündigung vom 17.04.2007 sei infolge Ungültigkeit aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Mietverhältnis unter den Parteien betreffend das 7-Zimmer-Haus an der A. in B. gemäss Vertrag vom 15.07.2005 weiter andauert. 2. Eventualiter sei das in Ziff. 1 hiervor erwähnte Mietverhältnis bis 30.06.2014 zu erstrecken. 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.