D. In der Folge kündigte Y. das Mietverhältnis per 30. September 2007 mit zwei separaten Schreiben an X. und Z.. Diese Kündigungen datieren vom 17. April 2007. Mit Eingabe vom 22. Mai 2007 gelangten die Mieter erneut an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein. Letztere gewährte mit Entscheid vom 25. September 2007 eine Erstreckung des bestehenden Mietverhältnisses bis zum 30. September 2008. Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung wurde am 11. Dezember 2007 ausgestellt und den Parteien mitgeteilt. E. X. und Z. prosequierten in der Folge die Streitsache mit Prozesseingabe vom 11. Januar 2008 an das Bezirksgericht Hinterrhein. Sie beantragten: