C. Im April 2006 stellte Y. den Mietern eine (undatierte) Kündigung ohne amtliches Formular und am 22. Mai 2006 eine Kündigung mit amtlichem Formular zu, welche X. und Z. bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein anfochten. Da die Kündigung den Mietern nicht je separat zugestellt worden war, erachtete die Schlichtungsbehörde die Kündigung mit Entscheid vom 26. Juli 2006, mitgeteilt am 8. August 2006, als ungültig. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.