{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-1_2009-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_1", "Checksum": "5b63b428815f89fcebc2605e98639689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2009 ZK2 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2009 ZK2 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Soweit bereits früher\nDifferenzen über auszuführende Instandstellungsarbeiten bestanden, so liegen\nkeine genügenden Anhaltspunkte vor, die deswegen die Annahme einer Vergeltungskündigung rechtfertigen liessen. Bei den nachgewiesenermassen von den\nMietern vorgenommenen Reparaturen handelt es sich um geringfügige Arbeiten.\nDiesbezüglich haben sich die Parteien zumindest teilweise auf eine Verrechnung\nmit ausstehenden Mietzinsen geeinigt (vgl. Editionsakten Schlichtungsstelle).\nKommt hinzu, dass dem bereits erwähnten Schreiben von E. vom 20. April 2007 an\nD. entnommen werden kann, dass X. am Vortag darüber informiert worden war,\ndass das Haus nun zum Verkauf ausgeschrieben werde (vgl. Editionsakten). Dies\nentspricht genau dem Zeitpunkt der hier zur Diskussion stehenden Kündigungen.\nSodann ist einem Schreiben vom 3. Juni 2007 von E., ehemalige Beiständin der\nBerufungsbeklagten, an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Hinterrhein zu entnehmen, dass am 31. Januar 2007 eine Aussprache zwischen ihr,\nD., Sozialarbeiterin, und X. stattgefunden habe (kB 14 und Editionsakten). Anlässlich dieses Treffens habe sie noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass\ndas Haus verkauft werde. Die Verkaufsabsichten ergeben sich schliesslich auch\naus einem Schreiben von Y. an X. und Z. vom 26. November 2006 sowie einem\nsolchen von E. an X. vom 16. April 2007 (vgl. Editionsakten). Somit steht fest, dass\nauch die Kündigungen vom 17. April 2007 wegen des beabsichtigten Hausverkaufs\nausgesprochen wurden und nicht von Vergeltungskündigungen ausgegangen werden darf.\n\n4. Die Vorinstanz hat in teilweiser Gutheissung der Klage das Mietverhältnis bis\nzum 30. September 2009 erstreckt. Die Berufungskläger verlangen mit ihrem Eventualbegehren eine weitere Erstreckung bis zum 30. Juni 2014 für den Fall, dass die\nKündigung nicht entsprechend dem Hauptantrag wegen Ungültigkeit aufgehoben\nwerde. Die Vorinstanz hat übersehen, dass auch für die Einreichung eines Ersteckungsbegehrens gemäss Art. 273 Abs. 2 lit. b OR eine 30-tägige Frist einzuhalten\nist. Deren Einhaltung wurde vorliegend ebenfalls nicht nachgewiesen. Die Nichteinhaltung dieser Verwirkungsfrist hätte von Amtes wegen berücksichtigt werden müssen. Demzufolge hätte die Vorinstanz auch keine Mieterstreckung gewähren dürfen.\n\nSeite 9 — 12\nDa Y. weder Berufung noch Anschlussberufung gegen diesen Entscheid erhoben\nhat, muss darüber nicht mehr entschieden werden. Jedenfalls führt die Nichteinhaltung der Frist aber dazu, dass schon aus diesem Grund keine weitere Ersteckung\ngewährt werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch\naufgrund der bei einem Ersteckungsgesuch vorzunehmenden Interessenabwägung\nkeine weitere Erstreckung gerechtfertigt wäre. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Ergänzend wäre zu\nerwähnen, dass die Vermieterin den Vertrag unter Einhaltung einer 5-monatigen\nstatt, wie vertraglich vereinbart, einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufgelöst hat.\nSie hat somit den Mietern von Anfang an mehr Zeit für die Suche eines Ersatzobjektes eingeräumt (vgl. Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 14 zu Art. 272 OR).\nWeiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vermieterin ihre Verkaufsabsichten und eine\nmögliche Kündigung bereits mit Schreiben vom 26. November 2006 (Editionsakten)\nvorankündigte.\n\n5.a) Vor erster Instanz sind die Kläger mit ihren Begehren überwiegend gescheitert, weshalb ihnen 9/10 der Verfahrenskosten überbunden und sie überdies verpflichtet wurden, Y. mit Fr. 4'765.45 ausseramtlich zu entschädigen. Dies ist nach\ndem Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht zu beanstanden. Vor Kantonsgericht\nwurde denn auch gar nicht erst geltend gemacht, dass an der vorinstanzlichen Kos-\nten- und Entschädigungsregelung selbst dann etwas zu ändern sei, wenn es im\nWesentlichen beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden habe.\n\nb) Da die Berufungskläger mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Weiterzugsverfahrens, bestehend aus einer auf Fr.\n4’000.-- festzulegenden Gerichtsgebühr und einer Schreibgebühr von Fr. 208.--,\nvollumfänglich und unter solidarischer Haftung zu ihren Lasten. Ausserdem werden\nsie solidarisch verpflichtet, der Gegenpartei für das Verfahren vor Kantonsgericht\neine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen.\n\nc) Die amtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der Rechtsvertretung von Z. und X. werden gestützt\nauf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege der Gemeinde B. in Rechnung gestellt\n(vgl. ERZ 09 34 und ERZ 09 35). Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe\nbleibt im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.\n\nd) Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen\nUneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von Z. und X. zugesprochenen ausseramtlichen\nEntschädigung die mit Verfügung vom 11. März 2009 gewährte unentgeltliche\n\nSeite 10 — 12\nRechtspflege zu Lasten der Gemeinde F. in Anspruch nehmen kann (vgl. ERZ 09\n33).\n\nSeite 11 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n\n"}