{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-1_2009-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_1", "Checksum": "5b63b428815f89fcebc2605e98639689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2009 ZK2 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2009 ZK2 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Will eine Partei die\nKündigung anfechten, so muss sie das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang\nder Kündigung der Schlichtungsbehörde einreichen (Art. 273 Abs. 1 OR). Will der\nMieter eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen, so muss er das Begehren\nder Schlichtungsbehörde einreichen, bei einem unbefristeten Mietverhältnis innert\n30 Tagen nach Empfang der Kündigung (Art. 273 Abs. 2 lit. a OR). Bei den in Art.\n273 OR genannten Fristen handelt es sich um prozessuale Verwirkungsfristen des\nBundesrechts, die von der entscheidenden Instanz von Amtes wegen zu beachten\nsind und weder verlängert noch wiederhergestellt werden können (Weber, Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N 3 zu Art. 273 OR). Für die\nEinhaltung einer Verwirkungsfrist trägt stets der das Recht Ausübende die Beweislast (BGE 118 II 142 E. 3.a mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis einer Fristwah-\n\nSeite 5 — 12\nrung beinhaltet einerseits den Tag des Fristbeginns, andererseits jenen der Rechtsausübung (BGE 118 II 142 E. 3a; Kummer, Berner Kommentar, Band I, 1. Abteilung,\nEinleitung, Bern 1966, N 151 zu Art. 8 ZGB). Für die Einhaltung der Fristen nach\nArt. 273 OR sind dies der Tag, an dem die Kündigung in Empfang genommen wurde\nund jener, an welchem das Begehren um Anfechtung der Kündigung respektive Erstreckung des Mietverhältnisses gestellt wurde. Für die Empfangnahme der Kündigung gilt die eingeschränkte Empfangstheorie mit Zustellfiktion nach Ablauf der 7-\ntägigen Abholfrist bei eingeschriebener Post (Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N\n3a zu Art. 373 OR).\n\nAufgrund des bei den Akten liegenden Zustellcouverts ist ersichtlich, dass\ndas undatierte Anfechtungsbegehren am 22. Mai 2007 gestellt wurde. Die Kündigungen datieren, wie bereits ausgeführt, vom 17. April 2007. Wann diese Kündigungen versandt wurden, ist unbekannt. Das Empfangsdatum der Kündigungen ist\nebenfalls nicht nachgewiesen. Bei den Akten liegt kein Dokument, welches den\nEmpfang belegen würde. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Anfechtung verspätet, falls die Kündigungen am 18. April 2008 zugestellt worden sind.\nSind die Kündigungen erst innerhalb der siebentätigen Abholfrist entgegengenommen worden, so wäre die Anfechtung - je nach Abholtag - gerade noch rechtzeitig.\nDie Beweislast obliegt nach dem oben Ausgeführten den Mietern. Es wäre somit an\nihnen gelegen, das Zustellcouvert als Beweismittel für das Zustelldatum aufzubewahren und dem Gericht einzureichen. Da vorliegend weder das Versanddatum\nnoch das Empfangsdatum der Kündigungen nachgewiesen wurde, steht nicht fest,\nob die Frist von Art. 273 OR eingehalten wurde. Daran ändert auch der Hinweis der\nBerufungskläger auf kB 14 nichts. Den Briefen von E. (damalige Beiständin von Y.)\nvom 3. Juni 2007 an die Schlichtungsbehörde sowie vom 20. April 2007 an D. (Sozialamt) ergeht, dass E. offenbar am 19. April 2007 bei X. war und ihr die Kündigung\nankündigte (vgl. kB 14 und Editionsakten). Im Schreiben vom 20. April 2007 an D.\nwird zudem festgehalten: „Die Kündigungen sind selbstverständlich mit dem offiziellen Formular erfolgt“. Demnach waren die Kündigungen spätestens am 20. April\n2007 erfolgt. Die Schreiben schliessen aber auch eine frühere Kündigung keineswegs aus. Namentlich ist durchaus möglich, dass die Kündigungen am 19. April\n2007 versandt und tags darauf in Empfang genommen wurden, womit die Anfechtungsfrist nicht eingehalten wäre. Demnach bleibt es letztlich bei der von den Berufungsklägern zu vertretenden Beweislosigkeit.\n\nc) Die Berufungskläger werfen Y. vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt reklamiert,\ndie Anfechtungen seien zu spät erfolgt. Dies obwohl sie anfänglich von einem vollamtlich tätigen Beistand und später von einer Rechtsanwältin vertreten worden sei.\n\nSeite 6 — 12\nDieser Vorwurf zielt ins Leere, zumal es sich bei den in Art. 273 OR genannten\nFristen um Verwirkungsfristen des Bundesrechts handelt, deren Einhaltung von Amtes wegen und auch ohne entsprechende Parteivorbringen zu prüfen sind (vgl. Weber, Basler Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 273 OR).\n\n"}