{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-1_2009-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_1", "Checksum": "5b63b428815f89fcebc2605e98639689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2009 ZK2 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2009 ZK2 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als das die Klage der\nBerufungskläger nicht vollumfänglich gutgeheissen wurde und es sei die\nKündigung vom 17.04.2007 infolge Ungültigkeit aufzuheben unter\ngleichzeitiger Feststellung, dass das Mietverhältnis unter den Parteien\nbetreffend das 7-Zimmer-Haus an der A. in B. gemäss Vertrag vom\n15.07.2005 weiter andauert.\n\nSeite 3 — 12\n2. Eventualiter sei das in Ziffer 1 hiervor erwähnte Mietverhältnis bis\n30.06.2014 zu erstrecken.\n3. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragen wir\n\na) die Durchführung eines Augenscheins und\n\nb) Edition aus Händen der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein, B.: sämtliche Akten in den beiden Verfahren Anfechtung Kündigung und Mietersteckung (Verhandlung 25.09.07) und Anfechtung Kündigung (Verhandlung 26.07.06), soweit sie sich nicht\n(mehr) bei den Verfahrensakten befinden.\n4. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zu lasten der Beklagten.“\n\nDie Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 5. Januar 2009 auf eine Vernehmlassung.\n\nI. Mit Beweisverfügung vom 9. Februar 2009 lehnte der Vorsitzende der II. Zivilkammer die Durchführung eines Augenscheins ab. Der Antrag betreffend Edition\nwurde - da die mit der Berufungserklärung zur Edition verlangten Akten sich bereits\nbei den Verfahrensakten befanden - als gegenstandslos abgeschrieben.\n\nJ. Am 24. März 2009 fand die mündliche Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht von Graubünden statt. Anwesend waren die Berufungsklägerin X., ihr\nRechtsvertreter, Rechtsanwalt Quinter, die Berufungsbeklagte Y. mit ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Blumer, sowie der Amtsvormund C.. Rechtsanwalt Quinter bestätigte und begründete in seinem Parteivortrag die Anträge gemäss der\nschriftlichen Berufungserklärung vom 30. Dezember 2008. Rechtsanwältin Blumer\nbeantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Beide Rechtsvertreter gaben\nvon ihren Vorträgen eine schriftliche Ausführung zu den Akten.\n\nK. Die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts fällte am 24. März 2009 ein Urteil in\ndieser Angelegenheit und teilte dieses den Parteien am 3. April 2009 mit Kurzbegründung (Art. 121 Abs. 2 ZPO) mit. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 liessen X. und\nZ. eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheids beantragen.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Ausführungen der\nRechtsvertreter der Parteien in den Rechtsschriften und anlässlich der Berufungsverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 4 — 12\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen werden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Die Berufung ist innert\nder peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils\nzu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind,\nzu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende\nBerufung zu genügen.\n\n2.a) Im vorliegenden Fall stellt sich zunächst die Frage, ob die Kündigungen vom\n17. April 2007 fristgerecht angefochten worden sind. Die Vorinstanz hat in diesem\nZusammenhang erwogen, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Kündigungsschreiben schon am Tag nach der Datierung der Kündigung, am 18. April 2007,\noder innerhalb der siebentätigen Abholfrist tatsächlich entgegengenommen worden\nseien. Im ersten Fall sei die Anfechtung, mit Poststempel vom 22. Mai 2007, verspätet, im letzten Fall - je nach Abholtag - gerade noch rechtzeitig. In Anwendung\nder allgemeinen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB) ging die Vorinstanz davon aus, dass\ndie Kläger die Rechtzeitigkeit der Kündigungsanfechtung und damit auch die\ntatsächliche Entgegennahme der Kündigungen zu beweisen, oder aber die Folge\nder Beweislosigkeit zu tragen haben. Schliesslich kam das Bezirksgericht Hinterrhein zum Schluss, dass die Anfechtung der Kündigungen verspätet erfolgt sei.\n\n"}