{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-03-24", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-1_2009-03-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_1_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef87a7a0411d80d7396ec67b5e2e043ae1e49b217f8014ea10ccfecd468a5d4eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_1", "Checksum": "5b63b428815f89fcebc2605e98639689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 24.03.2009 ZK2 2009 1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 24.03.2009 ZK2 2009 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Kantonsrichter Hubert\nRichterInnen Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichterin Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Mosca\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes Z., und der X., Kläger und Berufungskläger, beide vertreten durch Rechtsanwalt\nlic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 30. Oktober 2008, mitgeteilt am 9.\nDezember 2008, in Sachen der Kläger und Berufungskläger gegen Y., Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,\n\nbetreffend Mietstreitigkeiten,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Z. als Mieter und Y. als Vermieterin haben am 15. Juli 2005 einen\nMietvertrag betreffend ein 7-Zimmer-Haus mit Stall, Garten und Parkplätzen an der\nA. in B., unterzeichnet. Mietbeginn war der 1. August 2005. Der Mietzins wurde auf\nFr. 1'500.--inklusive Garage/Parkplatz, exklusive Nebenkosten festgelegt. Weiter\nvereinbarten die Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten und Kündigungstermine auf Ende März, Ende Juni sowie Ende September.\n\nAm 10. Oktober 2005 schlossen X. und Y. zudem einen Mietvertrag betreffend das\nsich im gleichen Haus befindliche Ladenlokal ab. Sie einigten sich auf einen Monatszins von Fr. 500.-- bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jeweils per\nEnde März und Ende September.\n\nB. Gemäss Ausführungen der Mieter ist die Vermieterin ihrer Pflicht zur Behebung von schweren Mängeln nicht nachgekommen, weshalb sie teilweise aus Sicherheitsgründen gezwungen gewesen seien, die Mängel selbst zu beheben. Für\nihre Aufwendungen forderten sie Ersatz. Y. gab in diesem Zusammenhang an, die\nMieter hätten seit September 2007 nur noch Fr. 1'000.-- Miete statt den vereinbarten\nmonatlichen Fr. 1'500.-- bezahlt. In eine Verrechnung der Aufwendungen mit den\nausstehenden Mietzinsen habe sie nicht eingewilligt.\n\nC. Im April 2006 stellte Y. den Mietern eine (undatierte) Kündigung ohne amtliches Formular und am 22. Mai 2006 eine Kündigung mit amtlichem Formular zu,\nwelche X. und Z. bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein anfochten. Da die Kündigung den Mietern nicht je separat zugestellt worden\nwar, erachtete die Schlichtungsbehörde die Kündigung mit Entscheid vom 26. Juli\n2006, mitgeteilt am 8. August 2006, als ungültig. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft\nerwachsen.\n\nD. In der Folge kündigte Y. das Mietverhältnis per 30. September 2007 mit zwei\nseparaten Schreiben an X. und Z.. Diese Kündigungen datieren vom 17. April 2007.\nMit Eingabe vom 22. Mai 2007 gelangten die Mieter erneut an die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Hinterrhein. Letztere gewährte mit Entscheid\nvom 25. September 2007 eine Erstreckung des bestehenden Mietverhältnisses bis\nzum 30. September 2008. Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung wurde am\n11. Dezember 2007 ausgestellt und den Parteien mitgeteilt.\n\nE. X. und Z. prosequierten in der Folge die Streitsache mit Prozesseingabe vom\n11. Januar 2008 an das Bezirksgericht Hinterrhein. Sie beantragten:\n\nSeite 2 — 12\n„1. Die Kündigung vom 17.04.2007 sei infolge Ungültigkeit aufzuheben und\nes sei festzustellen, dass das Mietverhältnis unter den Parteien betreffend das 7-Zimmer-Haus an der A. in B. gemäss Vertrag vom\n15.07.2005 weiter andauert.\n2. Eventualiter sei das in Ziff. 1 hiervor erwähnte Mietverhältnis bis\n30.06.2014 zu erstrecken.\n3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin.\n\nY. liess mit Prozessantwort vom 13. März 2008 die kostenfällige Abweisung der\nKlage beantragen. Am 30. April 2008 reichten X. und Z. die Replik mit unverändertem Rechtsbegehren ein. Die Duplik datiert vom 22. Mai 2008.\n\nF. Am 30. Oktober 2008 führte das Bezirksgericht Hinterrhein einen Augenschein in Anwesenheit von X., Z. und den beiden Rechtsvertretern der Parteien an\nder A. in B. durch.\n\nG. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008, mitgeteilt am 9. Dezember 2008, erkannte\ndas Bezirksgericht Hinterrhein:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und das Mietverhältnis zwischen\nden Parteien bis zum 30. September 2009 erstreckt.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichts Hinterrhein, bestehend aus:\n- Gerichtsgebühren Fr. 4'948.90\n- Schreibgebühren Fr. 720.00\nTotal Fr. 5'668.90\n\ngehen zu 9/10, nämlich Fr. 5'102.00 zu Lasten der Kläger und zu 1/10,\nnämlich Fr. 566.90 zu Lasten der Beklagten. Die Auslagen werden unter\nVorbehalt der Rückforderung der die Kosten der unentgeltlichen Prozessführung tragenden Gemeinde B. (für die Kläger) und der Gemeinde\nF. (für die Beklagte) in Rechnung gestellt.\n\nDie Kläger haben die Beklagte mit Fr. 4'765.45 ausseramtlich zu entschädigen.\n\n"}