6. Die Beschwerde ist somit aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei Art. 5 lit. b des Kostentarifs im Zivilverfahren (BR 320.075) zur Anwendung gelangt, der einen Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 5'000.00 vorsieht (zur Kostenüberbindung siehe auch: Brunner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bündnerischer Zivilprozessordnung, ZGRG 04/03, Ziff. 8 lit. f S. 165). Seite 10 — 11 Demnach erkennt die II. Zivilkammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.